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EWärmeG Berechnung
Das Bauamt fordert erneuerbare Energien? Wir berechnen die wirtschaftlichste Maßnahme, um die Vorgabe zu erfüllen.
Das passt für Sie, wenn…
- Sie tauschen in Baden-Württemberg die Heizung und müssen einen Anteil erneuerbarer Energien nachweisen.
- Sie haben ein Schreiben vom Bauamt oder der Behörde bekommen.
- Sie wollen wissen, welche Lösung für Ihr Gebäude am günstigsten ist.
- Sie brauchen die passende Bestätigung für die Behörde.
Das bekommen Sie
Berechnung der Erfüllung
Wir prüfen, welche Maßnahmen die Vorgabe für Ihr Gebäude erfüllen.
Wirtschaftlicher Vergleich
Sie sehen, welche Lösung bei Kosten und Aufwand am besten zu Ihnen passt.
Nachweis für die Behörde
Sie erhalten die Unterlagen in der Form, die die Behörde verlangt.
So läuft es ab
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Gebäude und Heizung
Sie nennen uns Gebäudeart, Baujahr und die geplante Heizung.
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Variantenprüfung
Wir rechnen mögliche Maßnahmen durch und vergleichen sie.
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Nachweis erstellen
Sie bekommen den Nachweis zur Vorlage bei der zuständigen Stelle.
Häufige Fragen
Wen es betrifft
Wie viel erneuerbare Wärme verlangt das EWärmeG?
15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs. Betroffen sind Wohn- und Nichtwohngebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden und mehr als 50 Quadratmeter Fläche haben. Ausgelöst wird die Pflicht durch den Austausch der Zentralheizung.
Was genau löst die Pflicht aus?
Der Austausch der Zentralheizung. Nicht der Einzug, nicht der Verkauf, nicht eine Sanierung an anderer Stelle. Erst wenn die zentrale Heizungsanlage ersetzt wird, greift die Vorgabe – und dann in vollem Umfang.
Gilt das auch bei einer Reparatur?
Eine Reparatur ist kein Austausch. Wo im Einzelfall die Grenze zwischen Instandsetzung und Erneuerung verläuft, ist allerdings nicht immer offensichtlich. Fragen Sie lieber vorher nach, als sich hinterher zu wundern.
Gilt das auch für Gewerbegebäude?
Ja. Das Gesetz spricht von Wohn- und Nichtwohngebäuden, die Pflicht trifft beide. Bei Nichtwohngebäuden ist die Berechnung des Wärmeenergiebedarfs allerdings aufwendiger – mehr dazu bei der Energieberatung für Nichtwohngebäude.
Was ist mit Neubauten?
Für die gilt das EWärmeG nicht; es betrifft Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden. Bei Neubauten greifen stattdessen die Anforderungen des Bundes – siehe Effizienzhaus und GEG-Nachweis.
Gilt das auch außerhalb von Baden-Württemberg?
Die Landesregelung betrifft Baden-Württemberg und gilt dort neben den Vorgaben des Bundes. In anderen Bundesländern gelten eigene Regelungen. Wir sagen Ihnen, was für Sie gilt.
Wie Sie die Vorgabe erfüllen
Kann ich die Maßnahme frei wählen?
In der Regel ja, und Sie dürfen Maßnahmen nahezu beliebig kombinieren. Jede wird mit ihrem Anteil am Wärmeenergiebedarf angerechnet. Wir zeigen Ihnen die Optionen und raten zur wirtschaftlichsten.
Welche Wege gibt es überhaupt?
Mehrere, und sie lassen sich mischen: erneuerbare Wärme direkt an der Heizung, Dämmmaßnahmen an der Gebäudehülle, Photovoltaik, Kraft-Wärme-Kopplung und der Sanierungsfahrplan. Welcher Anteil auf welche Maßnahme entfällt, ist im Einzelnen geregelt – genau das rechnen wir für Ihr Gebäude durch.
Zählt mein Sanierungsfahrplan als Erfüllung?
Ja, zu einem Drittel, wenn er zum Zeitpunkt der Heizungserneuerung nicht älter als fünf Jahre ist. Die übrigen zwei Drittel decken Sie mit anderen Maßnahmen ab. Für viele ist das der Anlass, den Sanierungsfahrplan gleich mitzumachen – er ist obendrein gefördert.
Was ist, wenn ich die 15 Prozent nicht erreiche?
Dann wird kombiniert, bis der Anteil zusammenkommt. Genau dafür ist die Berechnung da: Sie zeigt, welche Mischung am günstigsten ans Ziel führt. In aller Regel findet sich ein Weg, der ohne größeren Eingriff auskommt.
Was kostet mich die Erfüllung?
Das hängt vollständig davon ab, welchen Weg Sie wählen – und die Spanne ist groß. Deshalb rechnen wir die Varianten durch, bevor Sie sich festlegen. Im kostenlosen Erstgespräch sagen wir Ihnen, in welche Richtung es bei Ihrem Gebäude geht.
Gibt es Förderung für die Maßnahmen?
Für viele der in Frage kommenden Maßnahmen ja, etwa für Heizung und Dämmung. Die Pflicht nach EWärmeG und die Förderung des Bundes sind zwei verschiedene Dinge, lassen sich aber verbinden. Mehr dazu unter Förderungen.
Nachweis, Frist und Ablauf
Bis wann muss ich den Nachweis vorlegen?
Spätestens 18 Monate nach Inbetriebnahme der neuen Heizung, und zwar unaufgefordert bei der unteren Baurechtsbehörde. Wer die Frist versäumt, riskiert ein Bußgeld.
Was heißt unaufgefordert?
Dass niemand Sie daran erinnert. Die Behörde schickt keine Aufforderung; die Frist läuft, und Sie müssen von sich aus liefern. Das ist der Punkt, an dem die meisten in die Bußgeldlage geraten – nicht aus Absicht, sondern aus Vergessen.
Wann beginnt die Frist?
Mit der Inbetriebnahme der neuen Heizung, nicht mit dem Auftrag und nicht mit der Rechnung. Notieren Sie sich das Datum, und sagen Sie es uns – wir rechnen von dort zurück.
Was brauchen Sie von mir?
Angaben zu Gebäudeart und Baujahr, zur bisherigen und zur geplanten Heizung sowie zu bereits erfolgten Maßnahmen an der Gebäudehülle. Alles, was Sie an Unterlagen haben, hilft – fehlt etwas, nehmen wir das Gebäude vor Ort auf.
Wann sollte ich Sie einbinden?
Vor dem Heizungstausch, nicht nach der Rechnung. Vorher lässt sich die günstigste Kombination noch in die Planung einbauen. Danach bleibt oft nur noch der teurere Weg, weil die Entscheidung über die Anlage schon gefallen ist.
Weitere Leistungen
Kostenloses Erstgespräch
Beschreiben Sie kurz Ihr Anliegen. Wir melden uns schnell bei Ihnen. Am schnellsten geht es per Anruf oder WhatsApp.
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